Arbeitszeitkonto im Leiharbeitsverhältnis

Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 BGB.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat jüngst in einer Aufsehen erregenden Entsscheidung geurteilt, es sei Verleihunternehmen nicht erlaubt, auf einem Arbeitszeitkonto vorhandene Plusstunden einseitig mit Minusstunden zu verrechnen, die sich deswegen ergeben, weil für den Arbeitnehmer keine Einsatzmöglichkeit bestehe.

Die Klägerin erhielt in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall eine regelmäßige monatliche Vergütung auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit; ihre tatsächlichen Arbeitszeiten wurden in einem Arbeitszeitkonto erfasst. Der Arbeitgeber berücksichtigte dort auch Zeiten, in denen er die Arbeitnehmerin nicht einsetzen konnte, zu Lasten der Arbeitnehmerin.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat diese weit verbreitete Praxis nun für unzulässig erklärt. Das Risiko des Verleihers, den Leiharbeitnehmer nicht einsetzen zu können, dürfe nicht im Rahmen eines Arbeitszeitkontos auf den Leiharbeitnehmer verlagert werden. Eine einseitige Verrechnung dieser Stunden zu Lasten des Leiharbeitnehmers sei gesetzlich ausgeschlossen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2014 – 15 Sa 982/14  (Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.)

 

Zurück