Stellung der Schwerbehindertenvertretung gestärkt

Das Arbeitsgericht Berlin hat in seinem Beschluss vom heutigen Tag zum Aktenzeichen 16 BV 16895/15 die Stellung der Schwerbehindertenvertretungen erheblich gestärkt. Die von unserer Kanzlei vertretene Schwerbehindertenvertretung hatte geltend gemacht, zu der Umsetzung einer behinderten Arbeitnehmerin bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligt zu werden. Zu Recht, befand das Arbeitsgericht, und gab dem Antrag statt. Damit können Schwerbehindertenvertretungen sich jetzt auch in Angelegenheiten der behinderten Arbeitnehmer, über deren Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, die ihren Antrag aber dem Arbeitgeber bekannt gegeben haben, auf ihre Rechte aus § 95 Abs. 2 SGB IX berufen. Die Entscheidung ist sehr zu begrüßen. Die frühzeitige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sorgt für frühzeitige Einwirkungsmöglichkeiten und sichert dadurch die Arbeitsplätze der behinderten Arbeitnehmer.
 

 

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