Versammlungsfreiheit gilt auch auf dem Betriebsgelände des BER-Flughafens

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat heute entschieden, dass die Betreibergesellschaft des BER-Flughafens in Berlin-Schönefeld Demonstrationen auf ihrem Betriebsgelände gegen den dort befindlichen Abschiebegwahrsam dulden muss. Das Amtsgericht Königs-Wusterhausen und das Landgericht Cottbus haben zuvor entsprechende Klagen der "Ordensleute gegen Ausgrenzung" abgewiesen. Auf die dagegen eingelegte Revision wurden heute durch den BGH die Urteile aufgehoben.

Auf dem Betriebsgelände des BER-Flughafens in Berlin-Schönefeld befindet sich seit August 2012 der sogenannte Abschiebegewahrsam, der teilweise auch als einfache Flüchtlingsunterkunft genutzt wird. Dort werden einreisende Asylsuchende inhaftiert, um sie nach einem dort stattfindenden Asyl-Schnellverfahren rasch außer Landes schaffen zu können. Die Initiative "Ordensleute gegen Ausgrenzung", die schon seit Jahren gegen Abschiebehaftanstalten in Berlin demonstriert, meldete bereits 2012 eine Versammlung auf dem Betriebsgelände des BER-Flughafens an. Das Betriebsgelände ist eingezäunt; auf ihm finden sich neben dem Abschiebegewahrsam diverse andere Einrichtungen und Betriebsstätten. Da es sich um Privatgelände handelt, bedurfte es für die Durchführung der Versammlung einer Zustimmung der Betreibergesellschaft, die nicht erteilt wurde. Die dagegen gerichteten Klagen der "Ordensleute gegen Ausgrenzung", die von der Kanzlei dka vertreten werden, wurden vom Amtsgericht Königs-Wusterhausen und dem Landgericht Cottbus mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei dem Betriebsgelände nicht um einen "Ort der öffentlichen Kommunikation" handele, da dort nur "flughaffenaffine Nutzungen" untergebracht seien und insofern die Versammlungsfreiheit nicht gelte.

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner heutigen Entscheidung auf die Revision der Rechtsanwälte der Ordensleute die Urteile aufgehoben und festgestellt, dass die Versammlungsfreiheit auch für das Betriebbsgelände gilt.

Rechtsanwalt Dr. Stolle, der die "Ordensleute gegen Ausgrenzung" vertrittt, erklärt dazu: "Der Bundesgerichtshof hat jetzt klargestellt, dass die Versammlungsfreiheit nicht nur in Flughafengebäuden, sondern auch auf deren Betriebgelände gilt. Kritik gegen die deutsche Asylpolitik muss auch an den Orten artikuliert werden können, an denen sich die Unmenschlichkeit der Abschiebepraxis manifestiert. Die Behörden können Abschiebehaftanstalten nicht vor Menschen, die ihre Solidarität mit den Eingesperrten erklären wollen, auf Privatgelände verstecken." 

 

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