Auch die Ablehnung von Höhergruppierungsanträgen ist mitbestimmungspflichtig nach dem Berliner PersVG

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit zwei Beschlüssen am 8.1.2025 - 5 P 2/23 und 5 P 3/23 zwei Berliner Personalräten Recht gegeben. Sie hatten von der jeweiligen Dienststellenleitung verlangt, dass auch die Ablehnung der Höhergruppierungsanträge von Bibliothekskräften, die gehofft hatten, von den neuen Eingruppierungsmerkmalen im Tarifvertrag TV-L zu profitieren und eine höhere Vergütung zu bekommen, zur Mitbestimmung vorgelegt werden.

Die Dienststellenleitungen hatten das abgelehnt mit den Argumenten, dass die Ablehnung eines Antrags und damit die reine Bestätigung der bisherigen Eingruppierung keine Maßnahme nach dem Personalvertretungsrecht und im Mitbestimmungskatalog des § 87 PersVG nicht vorgesehen sei. Aber das BVerwG vertritt die Ansicht, dass die Ablehnung eines Höhergruppierungsantrags zwangslos als Mitbestimmung „bei“ Höhergruppierung verstanden werden kann. Das BVerwG hat wiederholt, dass immer dann, wenn die Dienststellenleitung aufgrund wesentlicher Änderungen notwendigerweise eine Neubewertung der Eingruppierung vornehmen muss, die „Verlautbarung“ des Ergebnisses der Mitbestimmung unterfällt. Unsere Kollegin Rechtsanwältin Kunze, die die beiden Personalräte durch alle drei Instanzen vertreten hat, begrüßt die eindeutige Entscheidung des BVerwG: „Bei Eingruppierung geht es um Geld und Wertschätzung für die Beschäftigten. Zweck der Mitbestimmung ist es, darüber zu wachen, dass nicht für einzelne Beschäftigte strengere Maßstäbe bei der Eingruppierung angelegt werden als bei anderen. Es geht um Lohngerechtigkeit. In Zeiten von Sparmaßnahmen ist es umso wichtiger, dass Personalräte ihre Rechte wahrnehmen und kollektiv die Interessen der Dienstkräfte zusammen mit den Dienstkräften stärken. Das Eingruppierungsrecht ist ein schwieriges Gebiet, aber das BVerwG stärkt - wie in diesen neuen Entscheidungen - immer wieder die Mitbestimmung der Personalvertretungen in diesem Bereich.“

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