Die Anordnung von Betriebsurlaub unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach dem Berliner PersVG

Das BVerwG hat mit Beschluss vom 9. August 2022 – BVerwG 5 P 14.21 - in einem das Berliner Personalvertretungsrecht betreffenden Beschluss festgestellt, dass die Anordnung von Betriebsurlaub in einer Dienststelle dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats unterliegt. Die Dienststelle war davon ausgegangen, dass die Anordnung eines Betriebsurlaubs mitbestimmungsfrei sei und zur Begründung darauf verwiesen, dass die Anordnung von Betriebsurlaub nach der Rechtsprechung des BAG zum BetrVG ein mitbestimmungspflichtiger Urlaubsgrundsatz sei, das PersVG Berlin jedoch Urlaubsgrundsätze nicht dem Mitbestimmungsrecht unterwerfe, sondern nur den konkreten Urlaubsplan. Der Personalrat leitete ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren ein, blieb jedoch vor dem VG Berlin erfolglos. Das OVG Berlin-Brandenburg hingegen anerkannte ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Dem folgte auch das BVerwG in seinem aktuellen Beschluss. Unser Kollege Rechtsanwalt Sebastian Baunack, der den Personalrat in allen drei Instanz vertrat, begrüßt diesen Beschluss: „Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Urlaubsplanung sorgt für einen gerechten Ausgleich der Beschäftigten und der Dienststelle. Es ist sehr wichtig, dass dieses Verfahren nun auch bei der Anordnung von Betriebsurlauben durchgeführt werden wird.“

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