Erfolg vorm Bundesverfassungsgericht
Das Sozialrechtsbüro „Gerloff & Gilsbach“ bei „dka – Rechtsanwälte | Fachanwälte“ war vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erfolgreich (http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/02/rk20170214_1bvr250716.html).
Seit Jahren streiten unsere Sozialrechtler für Leistungsansprüche für hilfebedürftige EU-Bürger. In einem Verfahren vor dem 5. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) lehnte das Gericht nicht nur existenzsichernde Leistungen im Eilverfahren ab, sondern verweigerte sogar die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Brisanz dieser Praxis ergibt sich daraus, dass das Bundessozialgericht (BSG) entschieden hat, dass hilfebedürftige EU-Bürger zwar von Leistungen nach dem SGB II wirksam ausgeschlossen werden können, jedoch ein Anspruch auf Leistungen zur Existenzsicherung nach dem SGB XII besteht. Genau um diese Konstellation ging es im Verfahren vor dem 5. Senat des LSG.
Das BVerfG hat dem LSG nun erklärt, dass seine Praxis verfassungswidrig ist. Die Rechtsfrage, ob hilfebedürftige EU-Bürger einen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen haben war und ist umstritten. Wenn aber eine Rechtsfrage umstritten ist, so darf ein Gericht nicht von einer einfachen oder geklärten Rechtslage ausgehen, für die ein anwaltlicher Beistand entbehrlich wäre. Dies muss erst recht gelten, wenn ein Instanzgericht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.
Hintergrund ist ein teilweise erbitterter Kampf des Sozialgerichts Berlin und einiger Senate des LSG gegen die besagte höchstrichterliche Rechtsprechung. Durch eine Gesetzesänderung zum 29.12.2016 (http://www.harald-thome.de/media/files/Referentenentwurf-Ausl-ndische-Personen-im-SGB-II-und-SGB-XII.pdf) stellt sich nun auch der Gesetzgeber gegen die verfassungskonforme Rechtsprechung des BSG. Der Streit wird nun also um die Verfassungsmäßigkeit dieser neuen Ausschlussregelungen zu führen sein. Die Neuregelungen besagen, dass hilfebedürftige EU-Bürger, die ausländerrechtlich nicht ausreisepflichtig sind, durch den Entzug von existenzsichernden Leistungen zur Ausreise gezwungen werden sollen. Unabhängig von der Verfassungswidrigkeit erscheint dieses Gesetz auch antizivilisatorisch und inhuman.