Gewerkschaftlicher Aufruf zu Flashmob-Aktionen im Einzelhandel
Gewerkschaftlicher Aufruf zu Flashmob-Aktionen im Einzelhandel
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgeberverbandes gegen gewerkschaftlich organisierte, streikbegleitende Flashmob-Aktionen im Einzelhandel nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG sei nicht auf Streik und Aussperrung als die traditionell anerkannten Formen des Arbeitskampfs beschränkt. Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung ihrer koalitionsspezifischen Zwecke für geeignet hielten, überlasse Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst.
Es unterliege daher von Verfassungs wegen auch keinen Bedenken, dass das Bundesarbeitsgericht die Flashmob-Aktionen auf der Grundlage geltenden Rechts nach Maßgabe näherer Ableitungen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht als generell unzulässig beurteile.