Kein Versammlungsrecht auf dem Betriebsgelände des BER-Flughafens?
Kein Versammlungsrecht auf dem Betriebsgelände des BER?
Berufung gegen Versammlungsverbot vor dem Abschiebegewahrsam abgewiesen
Seit Jahren begehren die Initiative "Ordensleute gegen Ausgrenzung" und andere AntirassistInnen, vor dem auf dem Betriebsgelände des BER befindlichen Abschiebegewahrsam gegen diesen und gegen die inhumane Flüchtlingspolitik zu demonstrieren. Die Geschäftsführung des Flughafenbetreibers hat dafür die Zustimmung verweigert; das Landgericht Cottbus hat diese Rechtsauffassung nun in seinem Urteil v. 1. Oktober 2014 bestätigt.
Auf dem Betriebsgelände des BER-Flughafens finden sich nicht nur Büros, eine Wetterstation, ein Caterer, eine DHL-Niederlassung, Arztpraxen und eine Kantine, sondern auch der Abschiebegewahrsam für den Flughafen Schönefeld, in dem auch immer mal wieder Flüchtlinge aus der Flüchtlingsunterkunft in Eisenhüttenstadt untergebracht werden. Gegen diese Einrichtung im Besonderen und die Ingewahrsamnahme von Flüchtlingen im Allgemeinen protestieren seit Jahren die "Ordensleute gegen Ausgrenzung", die von der Kanzlei dka vertreten werden. Die Durchführung von Versammlungen auf dem Betriebsgelände des BER lehnte die Geschäftsführung mit der Begründung ab, es handele sich - obwohl die BER GmbH im Eigentum des Bundes und der Länder Brandenburg und Berlin steht - um Privatgelände. Eine einmalige Zustimmung zur Durchführung einer Versammlung hätte Präzedenzcharakter, der unbedingt vermieden werden müsse.
Gegen dieses Verbot wurde 2013 Klage beim zuständigen Amtsgericht Königs Wusterhausen eingelegt mit dem Ziel, die BER GmbH zur Duldung einer Versammlung zu verpflichten. Begründet wurde die Klage u. a. unter Bezugnahme auf die Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit der öffentlichen Zugänglichkeit des Betriebsgeländes und den verschiedenen dort angesiedelten Nutzungen. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat die Klage abgelehnt, das Landgericht Cottbus die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor; bekannt ist nur, dass die Kammer die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.
Rechtsanwalt Dr. Peer Stolle, der den Anmelder der Versammlung vertritt, erklärt dazu:
"Die Entscheidung überrascht uns nicht. Uns war immer klar, dass letztendlich das Bundesverfassungsgericht über diese Frage entscheiden wird. Diesem Verfahren kommt eine hohe Bedeutung zu. Wenn dem Staat die Möglichkeit eingeräumt wird, staatliche Behörden und Institutionen, wie dem Abschiebegewahrsam, einer öffentlichen Kritik und Auseinandersetzung zu entziehen, indem er sie auf einem Gelände, das im Eigentum der öffentlichen Hand steht, aber privatrechtlich organisert ist, unterbringt, wird der Privatisierung des öffentlichen Raumes Tor und Tür geöffnet. Solange auf dem Betriebsgelände des BER staatliche Einrichtungen untergebracht sind - insbesondere solche, die auch der Unterbringung von Menschen dienen - müssen auch die (politischen) Grundrechte gelten. Alles andere würde die Garantien des Grundgesetzes aushöhlen."