Klage wegen deutscher Beteiligung an US-Drohnenangriffen im Jemen erfolgreich

Am heutigen 19.02.2019 hat das Oberverwaltungsgericht Münster das Urteil im Fall bin Ali Jaber ./. Bundesrepublik Deutschland (Geschäftszeichen: 4 A 1361/15) verkündet. Mit der von dem European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) tatkräftig unterstützten und von unserem Kollegen Rechtsanwalt Sönke Hilbrans vor Gericht vertretenen Klage fordern drei Männer aus der Region Hadramout im Jemen von der Bundesregierung, die Vereinigten Staaten von Amerika an der Nutzung der US-Air Base Ramstein/ Rheinland Pfalz als Knotenpunkt für die Fernsteuerung von Drohneneinsätzen und die Vermittlung und Auswertung von militärischen Daten für Drohneneinsätze zu hindern. Die Kläger, welche bereits Angehörige durch einen US-Drohneneinsatz verloren haben, berufen sich dazu auf die sich aus dem Grundgesetz ergebene Schutzplicht des Staates für jedes menschliche Leben (Artikel 2 des Grundgesetzes), welche es der Bundesregierung untersagt, dem völkerrechtswidrigen Einsatz militärischer Mittel anderer Staaten von deutschem Boden tatenlos zuzusehen. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage mit Urteil vom 27.05.2015 für zulässig erachtet, in der Sache aber zurückgewiesen, weil die Bundesregierung einen weiten, gerichtlich nicht kontrollierbaren Spielraum für ihr außenpolitisches Handeln gegenüber den Vereinigten Staaten habe. Nach einer ausführlichen mündlichen Verhandlung hat das Oberverwaltungsgericht Münster diese Entscheidung aufgehoben und den Klägern teilweise Recht gegeben. Zwar könnten Sie von der Bundesregierung nicht verlangen, den USA die Nutzung der Air Base gleich ganz zu untersagen. Die Bundesregierung stehe aber in der Pflicht, die verfügbaren Informationen über den US-Drohnenkrieg eigenständig auszuwerten und bei der US-Regierung auf die Einhaltung des Völkerrechts hinzuwirken. Sie dürfe die zahlreichen Anzeichen für völkerrechtswidrige Kriegsführung der Vereinigten Staaten zu Lasten der Zivilbevölkerung nicht weiter übergehen.

Die schriftlichen Urteilsgründe, aus denen sich weitere konkrete Einzelheiten ergeben dürften, liegen noch nicht vor.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite des ECCHR sowie des OVG Münster.

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