Mindestlohn in der Pflegebranche

Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV ist - so wie künftig auch nach § 1 Abs. 1 Mindestlohngesetz – MiLoG - „je Stunde“ festgelegt und knüpft damit an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an.

Dazu zählt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Arbeitsbereitschaft und der Bereitschaftsdienst. Während beider müsse sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten, um im Bedarfsfalle unverzüglich die Arbeit aufzunehmen. Zwar könne dafür ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit habe der Verordnungsgeber im Bereich der Pflege aber keinen Gebrauch gemacht, weshalb arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die für Bereitschaftsdienst in der Pflege ein geringeres als das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV vorsehen, unwirksam seien.

BAG, Urteil vom 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12

Zurück