Mitbestimmungsrechte des Betriebs-/Personalrats beim Digitalisierungsschub während der Corona-Krise wahrnehmen

Während der aktuellen Corona-Pandemie sehen wir einen rasanten Umbau der Arbeitsorganisation in zahlreichen Betrieben und Dienststellen. In Windeseile werden zahlreiche neue IT-Systeme eingeführt, welche die Möglichkeiten umfassenden Arbeitens im Homeoffice verbessern sollen. So werden Skype for business, Cisco Jabber, Zoom, MS Teams umfassend eingeführt und durch die Beschäftigten Tag für Tag genutzt.

Diese IT-Systeme sind jedoch nicht nur nützlich, sondern sie ermöglichen auch eine umfangreiche Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Die gewonnen Daten können zu disziplinarischen Maßnahmen gegen die Beschäftigten genutzt werden. Leistungsabgleiche werden stark vereinfacht.

Die Einführung dieser IT-Systeme im Betrieb oder der Dienststelle unterliegt daher regelmäßig der Mitbestimmung des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1Nr. 6 BetrVG und des Personalrats aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG bzw. § 85 Abs. 2 Nr. 13 BlnPersVG. Die IT-Systeme dürfen nicht eingeführt werden, wenn nicht zuvor die Betriebs- und Personalräte zugestimmt haben. Die Arbeitgeber und Dienststellen benötigen zudem regelmäßig eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung, um eine wirksame Erlaubnisgrundlage zur Verarbeitung der Mitarbeiterdaten nach § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG und Art. 88 DS-GVO zu haben.

Diese Mitbestimmungsrechte gelten uneingeschränkt auch während der aktuellen Corona-Krise. Eilmaßnahmen ohne Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats sehen weder § 87 BetrVG, noch § 79 BlnPersVG vor. Einzig § 69 Abs. 5 BPersVG kennt in engen Grenzen Eilmaßnahmen.

Daher gilt auch in der Corona-Krise: Die Einführung von IT-Systemen unterliegt der Mitbestimmung des Betriebs- oder Personalrats.

Hier kann der Betriebs-/Personalrat wirksame Regelungen zum Schutz der Beschäftigten vor Verhaltens- und Leistungskontrolle treffen. Tut er dies nicht, so bleibt das System ungeregelt, auch lange, nachdem die Corona-Krise ausgestanden ist. Dies gilt insbesondere für die Personalräte, die strikten Fristen zur Verweigerung der Zustimmung unterliegen (§ 69 Abs. 2 BPersVG/§ 79 Abs. 2 BlnPersVG). Ist die Frist abgelaufen, so darf das IT-System ungeregelt eingeführt werden und die Zustimmung des Personalrats wird für alle Zukunft fingiert.

Sicher sind viele IT-Systeme in der aktuellen Situation sehr hilfreich. Die Betriebs-/Personalräte werden die Einführung nicht immer verhindern wollen. Aber auch in diesem Fall ist es wichtig, das Mitbestimmungsrecht wahrzunehmen und ggf. eine zeitlich begrenzte Betriebs-/Dienstvereinbarung abzuschließen, damit zumindest ein Mindestschutz der Beschäftigten gewahrt ist und die Beteiligungsrechte nicht untergehen, sondern nach der Krise noch wahrgenommen werden können.

Gerne unterstützen wir Sie, diese Mitbestimmungsrechte während dem krisenbedingten Digitalisierungsschub wahrzunehmen und zielführende Betriebs-/Dienstvereinbarungen auszuarbeiten und mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Eine Beiziehung als Sachverständige in diesen Fragen ist für Betriebsräte nach § 80 Abs. 3 BetrVG und für Personalräte in § 44 Abs. 1 BPersVG bzw. § 40 Abs. 3 BlnPersVG im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle vorgesehen.

Auf Anfrage übersenden wir Ihnen gerne ein Angebot für unsere sachverständige Beratung in allen Fragen zur Regelung von IT-Systemen.

Zurück