Stellung der SBV bei Agentur für Arbeit gestärkt

dka Rechtsanwälte haben vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einen Beschluss erstritten, welcher die Stellung der Schwerbehindertenvertretungen der Agenturen für Arbeit in Auswahlverfahren erheblich stärkt.

Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Schwerbehindertenvertretung bei Entfristungen von Arbeitnehmern, die einem Jobcenter zugewiesen werden sollen (sogenannte Etatisierungen) einen Anspruch darauf haben, dass ihnen die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden dienstlichen Beurteilungen der Bewerber vorgelegt und die Beurteilungsmaßstäbe mitgeteilt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Bewerber der Vorlage der dienstlichen Beurteilungen an die Schwerbehindertenvertretung nicht ausdrücklich widersprochen haben.

Vorzulegen sind auch dienstliche Beurteilungen, die in einem Jobcenter erstellt wurden. Liegen diese Beurteilungen der Agentur für Arbeit nicht bereits vor, so hat sie sie von den Jobcentern anzufordern. Die Agentur kann sich nicht auf eine Unmöglichkeit der Vorlage der Beurteilungen berufen.

Nur durch die Vorlage der vollständigen dienstlichen Beurteilungen kann die Schwerbehindertenvertretung überprüfen, ob schwerbehinderte Bewerber im Auswahlverfahren benachteiligt wurden. Sie darf prüfen, ob Minderungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schwerbehinderung in den Beurteilungen ausreichend berücksichtigt wurden.

(LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2019, 3 TaBV 724/18)

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