Polizeirecht

Im Gegensatz zum Strafrecht geht es im Polizeirecht nicht um die Aufklärung von Straftaten, sondern um das präventive Tätigwerden der Polizei zur Abwehr von Gefahren oder Verhinderung von Straftaten. Die Befugnisse der Polizei sind landesrechtlich geregelt, in Berlin z.B. im Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz. Hier sind verschiedene sog. Standardmaßnahmen vorgesehen, wie z.B. Platzverweis, Gewahrsamnahme und Identitätsfeststellung. Andere als die im Gesetz ausdrücklich geregelten Maßnahmen kann die Polizei ihr Handeln auch auf die Generalklausel stützen. Insbesondere dabei kann es zweifelhaft sein, ob eine Maßnahme in rechtmäßiger Weise durchgeführt worden ist.

Da polizeiliches Handeln meist bereits stattgefunden hat, bevor rechtliche Beratung erreichbar ist, geht es in der anwaltlichen Tätigkeit häufig darum, im Nachhinein die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme gerichtlich feststellen zu lassen, ggf. auch, um im Anschluss eine Entschädigung geltend zu machen, Wiederholungen zu vermeiden oder zu erreichen, dass erhobene Daten gelöscht werden. Wir beraten und vertreten Sie in diesen Fällen sowohl vor Durchführung von polizeilichen Maßnahmen (sofern zeitlich möglich) als auch bei der gerichtlichen Überprüfung im Nachhinein gegenüber der Polizei und im gerichtlichen Verfahren.

Oft kommt es im Zusammenhang mit Versammlungen zu polizeilichen Maßnahmen. Das Versammlungsrecht geht als speziellere Regelung dem Polizeirecht vor und sperrt dieses. Hier geht es insbesondere darum, zwischen Versammlungs- und Polizeirecht abzugrenzen und rechtswidriges polizeiliches Handeln wenn möglich bereits von vorneherein zu verhindern, z.B. Vorkontrollen auf dem Weg zu einer Versammlung. Auch hier werden wir wenn möglich bereits im Vorfeld für Sie tätig und unterstützen Sie andernfalls bei der gerichtlichen Überprüfung im Anschluss an die Versammlung.