Strafvollstreckung und Strafvollzug

Für uns endet die Verteidigung nicht mit Rechtskraft des Urteils. Nur wenigen Verurteilten ist bewusst, dass es sowohl bei der Vollstreckung von Freiheits- und Geldstrafen als auch bei den Nebenentscheidungen noch zahlreiche Rechtsschutzmöglichkeiten gibt, die bei der Verteidigungsstrategie von Anfang an zu berücksichtigen sind. Das Spektrum im Bereich der Verteidigung in der Vollstreckung von Freiheitsstrafen reicht von der Reststrafenaussetzung zur Bewährung, über die Zurückstellung der Strafe zur Durchführung einer Drogentherapie, bis hin zum Haftaufschub oder zum Gnadenantrag. Daneben umfasst die Verteidigung während des Vollzuges von Freiheitsstrafen die Durchsetzung von ersten Vollzugslockerungen, über die Freigangszulassung bis zum Hafturlaub.

Wer rechtskräftig zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, sollte sich unbedingt – ohne oder besser mit Verteidiger:in – über die Situation im Strafvollzug informieren und darauf vorbereitet sein. Es stellt sich zunächst die Frage, in welchem Bundesland und in welcher Haftanstalt jemand seine Haftstrafe antreten muss und ob diese im offenen oder geschlossenen Vollzug vollstreckt wird. Die wegweisenden Vollzugsentscheidungen werden in der Regel gleich zu Beginn der Haftzeit in den ersten Vollzugsplanungen vorgenommen. Wer rechtzeitig zu Vollzugslockerungen (Ausgängen, Urlaub u.a.), zum offenen Vollzug und dann ggf. zum Freigang zugelassen wird, hat deutlich bessere Chancen auf eine vorzeitige Entlassung und Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung.

Dabei lohnt sich eine effektive Vertretung in Vollzug und Vollstreckung fast immer. Eine von Anfang an gewählte richtige Verteidigungsstrategie kann oft nicht nur die Haftbedingungen stark verbessern, sondern auch Jahre an Freiheitsentzug – bis hin zur Hälfte der Freiheitsstrafe – ersparen.

Ein weiteres wichtiges Arbeitsgebiet ist die Verteidigung gegen und in der Maßregel nach § 64 StGB, der Unterbringung in der Entziehungsanstalt, und nach § 66 StGB, der Sicherungsverwahrung. Hierbei konnten wir bereits wegweisende Entscheidungen, wie etwa die des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, mit der die gesamte Maßregel der Sicherungsverwahrung in der damals vollzogenen Form für verfassungswidrig erklärt wurde, erwirken.