Am 04.05.2022 hatte der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts insgesamt über drei Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, die die Auswirkungen des sog. „Stechuhr-Urteils“ des EuGH (Urteil vom 14. Mai 2019 – C 55/18 (CCOO)) auf die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess zum Gegenstand hatten.
Das Bundesarbeitsgericht hat eine Modifizierung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess dahingehend, dass bei einem Verstoß gegen die sich aus dem „Stechuhr-Urteil“ ergebende Verpflichtung zur Errichtung eines Arbeitszeiterfassungssystems der Arbeitgeber nachweisen muss, dass die im Einzelnen vorgetragenen Überstunden nicht von ihm veranlasst waren, abgelehnt. Damit wird es für Arbeitnehmer nicht einfacher, diese Prozesse zu gewinnen. Dennoch hat der von dka Rechtsanwälte ebenfalls am 04.05.2022 beim Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 474/21) verhandelte Rechtsstreit verdeutlicht, dass Überstundenprozesse erfolgreich geführt werden können. Aufgrund des ausführlichen Vortrags in den vorherigen Instanzen wurde unser Rechtsstreit zurück an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verwiesen. Der 5. Senat bestätigte, dass der Vortrag vom Landesarbeitsgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden ist und mithin das Urteil des Landesarbeitsgerichts rechtsfehlerhaft war.
Wichtig ist für Überstundenprozesse daher stets, die Überstunden sorgfältig zu dokumentieren. Dies umfasst nicht nur die genauen Zeiten, sondern auch die jeweilige konkrete Veranlassung durch den Arbeitgeber. Wir beraten Sie gerne dahingehend, wie die Bezahlung von Überstunden erfolgreich eingeklagt werden kann.