Nach der gesetzlichen Konzeption des Kündigungsschutzgesetzes ist, soweit eine einvernehmliche Regelung der Vertragsparteien nicht vorliegt, die nachträgliche Reduzierung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber nur im Wege des Ausspruchs einer Änderungskündigung nach § § 2, 1 KSchG möglich.